Aufgrund einer internen Veranstaltung bleibt die Kanzlei am Dienstag den 15.08.2023 ab 14:00 Uhr geschlossen.
Aufgrund einer Betriebsveranstaltung bleibt die Kanzlei am Freitag, den 05.05.2023 geschlossen.
Auch Steuermenschen haben Humor und feiern Karneval!
Unsere Kanzlei bleibt am Freitag, den 17.02. und am Rosenmontag, den 20.02.2023 geschlossen.
Ab Dienstag, den 21.02.2023 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da!
Vor zwei Wochen wurde unsere Kanzlei mit dem DATEV-Label "Digitale Kanzlei 2023" ausgezeichnet - nun schon zum fünften Mal in Folge!
Wir sind stolz, folgende Kriterien erfüllt zu haben:
Wir arbeiten weiter stetig daran, die Prozesse unserer Mandanten durch erfolgreiche Digitalisierung effizienter zu gestalten!
Den meisten Steuerpflichtigen, die mit Kryptowährungen handeln, ist inzwischen bekannt, dass der Gewinn aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen innerhalb eines Zeitraumes von 1 Jahr zu versteuern ist.
Werden Verluste aus solchen Geschäften realisiert, so können diese Verluste mit steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet werden, sodass nur der nach Verlustverrechnung verbleibende Gewinn versteuert werden muss. Dabei wissen die Meisten jedoch nicht, dass die realisierten Verluste in Gewinnjahre vor- oder zurückgetragen werden können, und damit mit angefallenen Gewinnen zu verrechnen sind.
Das Jahr 2022 war, wie in der Szene bekannt ist, ein sehr verlustreiches. Durch den Absturz der Kurse sind viele Trader in erhebliche Verlustbereiche gerutscht und halten ihre Währungen nun so lange, bis die Kurse in ferner Zukunft wieder steigen werden. Statt des Haltens der Währungen kann es jedoch sinnvoll sein, innerhalb des Jahreszeitraumes noch schnell zu verkaufen, die Verluste zu realisieren und damit in die Zukunft vortragen zu können. Bei gewinnträchtigen Geschäften in der Zukunft können die realisierten Verluste dann verrechnet werden. Werden die Kryptowährungen einfach nur gehalten, so gehen die Verluste unter und künftige Gewinne müssen versteuert werden.
Vorstehende Ausführungen gelten insbesondere für diejenigen, die kurzfristige Investitionen tätigen und damit erhöht spekulieren. Die Steuerpflichtigen, die die Währungen ohnehin langfristig halten, ohne intensiv und spekulativ kurzfristig zu "traden", besteht das Risiko des Untergangs der Verluste eher nicht, weil dann auch die Gewinne nicht innerhalb eines 1-Jahres-Zeitraumes liegen und damit nicht steuerpflichtig sind.
Bei Fragen zur Thematik stehen wir selbstverständlich zu Ihrer Verfügung.
Bisher werden die laufenden Einkünfte von Photovoltaikanlagen in der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer und ggf. auch in der Umsatzsteuer besteuert.
Auf Antrag ist es bis Ende diesen Jahres möglich, diese Einkünfte dem Bereich der Liebhaberei zuzuordnen und damit aus der Besteuerung herauszunehmen. Zusätzlicher Vorteil der aktuellen Vereinfachungsregel ist, dass auch die Entnahme aus dem „Unternehmen Photovoltaikanlage“ einmalig „steuerfrei“ erfolgen kann.
Wenn die folgenden fünf Voraussetzungen allesamt erfüllt sind, können Sie mithilfe des verlinkten Anhangs dafür sorgen, dass Sie ab 2023 keine Einkünfte aus Ihrer Photovoltaikanlage mehr versteuern müssen. Natürlich können ab diesem Zeitpunkt auch Kosten im Zusammenhang mit der Anlage nicht mehr steuerlich abgesetzt werden und Verluste wirken sich steuerlich nicht mehr aus.
Die Voraussetzungen sind:
Begünstigte Anlagen: < 10,0 kW/kWp
Zeitpunkt der Inbetriebnahme muss nach dem 31.12.2003 oder bei sog. ausgeförderten Anlagen vor mehr als 20 Jahren liegen.
Verbrauch des selbst produzierten Stroms Der selbst produzierte Strom darf neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht werden.
Antragsfrist Neue Anlagen in diesem Sinne sind solche Anlagen, welche nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden. Für Altanlagen, deren Inbetriebnahme vor dem 01.01.2022 lag, muss der Antrag auf Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung bis zum 31.12.2022 gestellt werden.
Keine Veränderung während des Veranlagungszeitraums Die vorgenannten Voraussetzungen müssen in zeitlicher Hinsicht während des gesamten Veranlagungszeitraums erfüllt sein. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des BMF-Schreibens nur während eines Teils des Veranlagungszeitraums vor, kann die Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch genommen werden.
Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, finden Sie hier den Link zum Antragsformular das Finanzministeriums NRW, für deren Inhalt wir keinerlei Haftung übernehmen: Formular NRW
Voraussichtlich ab Januar 2023 erhöhen sich die vom Finanzamt angesetzten Immobilienwerte bei der Vererbung/Schenkung von Immobilien gravierend. Zwar ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen, die Änderung damit noch nicht garantiert, aber der aktuell vorliegende Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022, der in dieser Brisanz ein bisschen in der Fachwelt untergangen ist, wo er doch seit Oktober vorliegt, wird doch in Fachkreisen als "recht belastbar" angesehen. Nach diesem Entwurf führen Änderungen im Bewertungsgesetz in vielen Fällen zu Erhöhungen des für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Werts, während die steuerlichen Freibeträge nicht erhöht werden.
Es kann daher steuerlich sinnvoll sein, geplante Immobilienübertragungen noch im Jahr 2022 durchzuführen, um die Anwendung des neuen Rechts zu vermeiden. Wichtig und maßgeblich ist hier zumeist der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung.
Bei der steuerlichen Berechnung helfen wir gerne, wobei aufgrund der Kürze der Zeit bis zum Jahreswechsel eine "vernünftige Analyse der IST-Situation, die Planung zur Steueroptimierung und die Beratung" nicht mehr möglich erscheint.
Die im dritten Entlastungspaket beschlossene Inflationsausgleichsprämie ermöglicht es Arbeitgebern,
bis zu 3.000 EUR
im Zeitraum 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024
steuer- und sozialversicherungsfrei
freiwillig zusätzlich an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen.
Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist oder ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Prämie infolge der anhaltend hohen Inflation
Der Betrag kann in Teilbeträgen ausgezahlt werden, pro Arbeitsverhältnis ist die Obergrenze von 3.000 Euro zu beachten.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastungen-im-ueberblick/inflationsausgleichspraemie-2130190
Unsere Kanzlei bleibt am Brückentag, den 31.10.2022 geschlossen.
Am Mittwoch, den 02.11.2022 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da!
Die Finanzministerkonferenz hat letzte Woche der herbei gesehnten Fristverlängerung zur Abgabe der Grundsteuererklärungen zugestimmt!
Nachdem bis Mitte Oktober, zwei Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Frist, weniger als 30% aller einzureichenden Steuererklärungen auch wirklich abgegeben worden sind, stimmten die Finanzminister der Länder einer Entlastung der Steuerpflichtigen zu. »Die Abgabefrist bei der Grundsteuererklärung wird bis zum 31. Januar 2023, also um drei Monate, verlängert! Damit entlasten wir unsere Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Steuerberaterinnen und -berater deutlich. Wir müssen die Menschen mitnehmen!«, so der Finanzminister Bayerns.
Wir arbeiten weiterhin mit Hochdruck an der Erstellung und Einreichung der Erklärungen für unsere Mandanten!
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat letzte Woche entschieden, dass die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, rechtswidrig sind. In drei von über 500 anhängigen Verfahren entschied das Verwaltungsgericht, dass die Soloselbständigen die Corona-Hilfen nicht zurückzahlen müssen. In allen drei jetzt entschiedenen Streitigkeiten, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Es bleibt also weiter spannend.
Wichtig: Nur wer Einspruch eingelegt hat, profitiert
Das Gericht betonte, dass nur diejenigen die Hilfe nicht zurückzahlen müssen, die gegen den Schlussbescheid Einspruch eingelegt haben.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 16. August 2022, Az. 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22
Aufgrund aktuell gehäufter Rückfragen:
Das Land NRW hat die Rückzahlungsfrist für die NRW-Soforthilfe auf den 30. Juni 2023 verlängert!
Im Rahmen von Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten ist geregelt worden, dass die Homeoffice-Tätigkeit von Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland im Rahmen der Corona-Pandemie nicht zu einem Wechsel des Besteuerungsrechtes führt.
Diese Übergangsregelungen sind zum 30.6.2022 ausgelaufen. Bei Arbeitnehmern, welche ihren Wohnsitz in einem benachbarten EU-Land haben, beispielsweise Belgien oder die Niederlande, und welche nicht arbeitstäglich zur Betriebsstätte nach Deutschland pendeln, sondern tageweise auch im Homeoffice im jeweiligen Wohnsitzland tätig werden, führt diese Homeoffice-Tätigkeit zu einem Wechsel des Besteuerungsrechtes. Die Tage, die der Arbeitnehmer im Ausland tätig wird, dürfen im Ausland besteuert werden und sind in Deutschland freizustellen.
Nicht nur steuerrechtlich ist das Thema brisant, sondern auch für das Sozialversicherungsrecht. Arbeitet der jeweilige Mitarbeiter zu mehr als 25% im Ausland, so unterliegt er nicht mehr der deutschen Sozialversicherung und müsste sich im Ausland versichern lassen.
Aufgrund der Komplexität der steuerlichen Beurteilung im jeweiligen Einzelfall zögern Sie bitte nicht, unsere Beratung anzufragen.
Da wir zur Rechtsberatung nicht befugt sind, müsste für die sozialversicherungsrechtliche Problematik eine zur Rechtsberatung befugte Stelle herangezogen werden. Auf die bestehende Problematik möchten wir trotzdem unverbindlich hinweisen.
Liebe Mandanten,
urlaubs- und krankheitsbedingt bleibt unsere Kanzlei leider am morgigen Freitag, den 22.07.2022 geschlossen. Am Montag, den 25.07.2022 sind wir wieder ganz wie gewohnt für Sie da.
In dringenden Fällen sprechen Sie bitte unter 02402 - 9370-0 auf unseren Anrufbeantworter. Die Sprachnachrichten werden in regelmäßigen Abständen abgehört. Wenn Sie eine aussagekräftige Nachricht hinterlassen, die die Dringlichkeit eines Rückrufs noch am selbigen Tage erkennen lässt, rufen wir Sie selbstverständlich schnellstmöglich zurück.
Am 1. Juli ist die Meldepflicht für die Grundsteuererklärungen gestartet, erwartungsgemäß brachen die Elster-Server ab diesem Moment zusammen. Da die Bürger nur 4 Monate Zeit haben, Daten von 36 Millionen Grundstücken online zu melden, ist der Andrang ab dem ersten Tag wie vermutet sehr hoch - nur die Finanzverwaltung ist von diesem hohen Volumen überrascht worden...
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und Einreichung der Erklärung, sprechen Sie uns an!
Von März bis Mai 2020 wurde die sog. NRW-Soforthilfe 2020 als Sofortmaßnahme für Corona-Einschränkungen an Antragsteller ausgeschüttet. Rückmeldungen zu Liquiditätsengpässen mussten daraufhin bis Ende Oktober letzten Jahres erfolgen, die Rückzahlung zu viel erhaltener Beträge ist bis dieses Jahr gestundet worden.
Diese und letzte Woche nun folgen massenweise Mails mit dem Betreff "Übermittlung fehlender Daten an die Finanzverwaltung hinsichtlich erhaltener Corona-Hilfe mit der Antragsnummer xxx". Die Korrekturen betreffen fast immer die Steuernummer im Antrag (die ohne "/" eingegeben werden muss), die IBAN (die ohne Leerzeichen eingegeben werden musste) und die Steuer-ID (die ebenfalls ohne Leerzeichen eingegeben werden musste).
Sehr schade, dass diese "formalen Fehler" nun alle händig behoben werden müssen und nicht von der EDV ausgemerzt werden können, zumal auf die Anforderung der Eingabe damals nicht hingewiesen wurde.
Aber nach Corona-Hilfsprogrammen, zwischen der Meldung zum Transparenzregister und vor der Meldung zur Grundsteuerreform hat der Steuerberater ja noch genug Luft, diese Formalien abzuarbeiten.
Dein perfekter Start für eine erfolgreiche Karriere. Für das im Jahr 2022 beginnende Ausbildungsjahr suchen wir weiterhin motivierte Auszubildende und freuen uns auf jungen Zuwachs für unser Team. Wir bieten folgende Ausbildungsstellen an:
Ausbildung zur/m Kauffrau/-mann für Büromanagement &
Ausbildung zur/m Steuerfachangestellten
Dann passt Du perfekt zu uns und wir würden uns über deine Bewerbung freuen!
Profitiere bei uns von:
Mehr Infos findest du unter: Karriere - Floitgraf & Wollgarten PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft (fw-steuerberater.de)
2022 findet in Deutschland wieder ein Zensus statt. Mit dieser statistischen Erhebung wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Die Erhebung der Daten erfolgt zum 15. Mai 2022 und Eigentümer von Wohnraum wurden in den letzten beiden Wochen entsprechend angeschrieben. Parallel werden von der Finanzverwaltung NRW Schreiben zur Grundsteuerreform versendet. Hier ist der Stichtag der 01. Januar 2022, die Meldepflicht besteht zwischen dem 01. Juli und dem 31. Oktober 2022.
Bitte beachten Sie, dass es sich um zwei unterschiedliche Wertermittlungsverfahren handelt, die nicht miteinander verknüpft sind.
Das Zensus fragt Anzahl der Wohnräume, Art der Heizung, Baujahr und ähnliches an, die Bearbeitung des Onlinefragebogens dauert ca. 10 Minuten. Weitere Informationen hier: www.zensus2022.de
Als Steuerberater können wir den Zensus-Fragebogen nicht für Sie ausfüllen, unterstützen Sie aber selbstverständlich gerne bei der Erstellung der Feststellungserklärung zur Grundsteuer. Sprechen Sie uns an!
Zur Verstärkung unseres jungen Teams suchen wir Dich als dynamisches Organisationstalent!
Im digitalen Zeitalter wird der Arbeitsalltag neu definiert, insbesondere verändert sich das Verständnis für qualitativen Kundenservice. Wir als digitale Kanzlei legen weiterhin größten Wert auf besten Service für unsere Mandanten. Zum Erhalt unserer Servicequalität suchen wir Dich als Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement in Teilzeit ergänzend als Nachmittagsunterstützung.
Dann passt Du perfekt zu uns und wir würden uns über deine Bewerbung freuen!
Profitiere bei uns von:
Mehr Infos findest Du unter:
Karriere - Floitgraf & Wollgarten PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft (fw-steuerberater.de)
Die Überbrückungshilfe IV und alternativ die Neustarthilfe 2022 sind die letzten vom Bund gewährten zentralen Hilfsinstrumente zur Unterstützung aller weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler und betreffen den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022. Die Hilfen galten bisher für den Zeitraum Januar bis März 2022, wurden jedoch anschließend bis Juni 2022 fortgesetzt. Eine Antragstellung durch uns für den Gesamtförderzeitraum ist seit Mitte April möglich.
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gegenüber der Steuerberaterkammern wird die Frist zur Antragstellung der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 bereits am 15. Juni 2022 enden und definitiv nicht verlängert werden können, da der befristete Beihilferahmen (temporary framework) am 30. Juni 2022 endet.
Für die Antragstellung ist das zeitliche Bestehen dieses Beihilferahmens zwingend erforderlich; für den Schlussabrechnungszeitraum hingegen - entgegen der ursprünglichen Annahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz - nicht. Für eine weitere Verlängerung des Beihilferahmens bestehen keine Überlegungen oder eine Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten. Eine Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV ist, anders als bisher, daher diesmal nicht möglich.
Über die Besonderheiten der letzten Hilfsinstrumente haben wir unsere bisher betroffenen Mandanten schriftlich informiert.
Bei dringenden Fragen zur Thematik nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren einen Termin!
(Quelle Bild: Bundesregierung)
(Weitere Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)
Bereits am 16.03.2022 brachte das Kabinett umfangreiche Maßnahmen aus dem ersten Entlastungspaket auf den Weg. Enthalten sind dabei rückwirkend ab 01.01.2022 folgende Änderungen aus dem Steuerentlastungsgesetz 2022:
Am 16.02.2022 verständigte sich das Kabinett auf das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz, welches folgende Änderungen im Kern beinhaltet:
Letzte Woche dann, am 23.03.2022 einigte sich der Koalitionsausschuss im Grundsatz auf ein weiteres Entlastungspaket, welches nun umgesetzt werden soll.
Es beinhaltet weitreichende Maßnahmen zur kurzfristigen und befristeten Entlastung bei den Energiekosten. Dazu zählen insbesondere:
Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Entlastungen/schnelle-spuerbare-entlastungen.html
Viele wurden durch die Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 schwer getroffen. Schon im Katastrophen-Erlass vom 23.07.2021 wird durch die Finanzverwaltung NRW auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung zu stellen. Dieser Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres möglich, also noch zwei Wochen lang.
Gerne unterstützen Sie wir Sie bei diesem Antrag, sprechen Sie uns an!
Das Bundesverfassungsgericht hat in 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Damit hat der Einheitswert für die Berechnung der Grundsteuer ausgedient. In Deutschland müssen nun rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden.
Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Um die Bewertung durchführen zu können, muss für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Dies wird ab 1.7.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31.10.2022 – ein sehr kurzer Zeitraum.
Als Eigentümer eines Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Im Rahmen des Verfahrens müssen diverse Angaben zu Ihrem Grundstück eingetragen werden wie Flurnummer, Gemarkung, Gebäudefläche, Wohnfläche und Grundstücksfläche, Immobilienart, ggf. Mietniveaustufe, monatliche Nettokaltmiete und Herstellungskosten des Gebäudes. Sie können diese Angaben zum Beispiel Ihrem Grundbuchauszug, der Flurkarte, dem Kaufvertrag, dem Einheitswertbescheid und dem Grundsteuerbescheid entnehmen.
Als Ihre steuerlichen Berater unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne bei der Abgabe der Steuererklärung. Sprechen Sie uns an!
Wir sind Digitale DATEV-Kanzlei 2022!
Zum vierten Mal in Folge hat unsere Kanzlei alle notwendigen Kriterien erfüllt und Kennzahlen erreicht, so dass wir heute schon, Mitte Januar 2022, erneut von der DATEV ausgezeichnet wurden für die Digitalisierung unserer Prozesse.
Wir haben bereits jetzt folgende Anforderungen erfüllt:
Im Rechnungswesen:
- Digitalisierungsquote gesamt: 70%
- Digitalisierungsquote Bank: 70%
- Anteil Mandantinnen und Mandanten mit digitalen Belegen: 40%
In der Personalwirtschaft:
- Digitalisierungsquote Bewegungsdaten: 10%
- Anteil Mandantinnen und Mandanten mit Arbeitnehmer online: 5%
Und im Bereich Steuern:
- Anteil Mandantinnen und Mandanten mit digitalen ESt-Belegen: 5%
Und wir werden weiter daran arbeiten, die Arbeit mit und um die Steuern für Sie digitaler - und damit einfacher/schneller/intuitiver zu gestalten.
In der Vergangenheit haben wir für viele Mandanten die private Steuererklärung erstellt. Hierzu wurde standardmäßig der Belegordner ausgetauscht, die Mandanten mussten mühsam alle relevanten Unterlagen separat sammeln, sortieren und abheften.
Wir möchten Ihnen heute einen Weg aufzeigen, mit dem die Zusammenarbeit und der Belegaustausch zwischen Ihnen und uns digital erfolgen kann.
Mit Datev Meine Steuern stellen Sie uns steuerrelevante Belege und Informationen per Online-Portal oder mobil per App zur Verfügung. Unabhängig von den Öffnungszeiten der Kanzlei speichern Sie Ihre Belege von unterwegs mit dem Handy als Foto oder von zuhause aus digital in der DATEV-Cloud. Eine Liste empfohlener Dokumente unterstützt bei der Bereitstellung relevanter Informationen. Als Archivfunktion haben Sie die Möglichkeit, jederzeit auch in abgelaufenen Jahren noch Belege einsehen zu können. So können Sie bereits unterjährig alle steuerrelevanten Belege direkt dort sammeln, wo sie für die Erstellung der Steuererklärung benötigt werden. Das lästige Suchen und Zusammenstellen zum Jahresende entfällt hierdurch.
Diesen Service bieten wir Ihnen kostenfrei an!
Sprechen Sie uns an!
Wir bedanken uns recht herzlich bei unseren Mandanten, Mitarbeitern, Kollegen, Geschäftspartnern und Freunden für die tolle Zusammenarbeit in diesem spannenden Jahr 2021, welches wieder viele Herausforderungen für uns bereit hielt.
Für das neue Jahr wünschen wir allen viel Gesundheit, Ruhe, Zufriedenheit und Erfolg!!! Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit!
Ein turbulentes Jahr geht langsam zu Ende. Unsere Mitarbeiter und wir bedanken uns bei Ihnen für das Vertrauen, das Sie unserer Kanzlei und unserem Team in dieser schwierigen Zeit entgegenbringen.
Auch in diesem Jahr bleibt unsere Kanzlei in der Weihnachtszeit vom 24.12.2021 bis zum 31.12.2021 geschlossen. Ein telefonsicher Notdienst ist für Sie jedoch eingerichtet.
Das gesamte Team wünscht Ihnen, Ihren Familien und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiterhin erholsame Weihnachtsfeiertage.
Die Hochwasserkatastrophe hat viele Teile von NRW und Rheinland-Pfalz als auch von Belgien und den Niederlanden schwer getroffen. Auch Tage danach wissen viele Menschen und Unternehmen nicht, wie es weitergehen soll. In dieser schweren Zeit gilt unser Mitgefühl allen Betroffenen.
Die Finanzverwaltung in Deutschland hat inzwischen zumindest für den steuerlichen Bereich einen sogenannten „Katastrophenerlass“ veröffentlicht, mit dem zahlreiche Erleichterungen ermöglicht werden. Die wichtigen Erleichterungen haben wir für Sie wie folgt zusammengefasst:
Sind durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen vernichtet worden oder verloren gegangen, sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der Betroffene sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und so weit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.
Wir unterstützen Sie, wo es nur geht! Bitte zögern Sie nicht, uns jederzeit zu kontaktieren!
Das Hochwasser hat Breinig zum Glück verschont! Anders als in unseren Nachbardörfern fiel bei uns nur der Strom aus, immerhin für 36 Stunden, und daher waren wir letzte Woche nicht wie gewohnt für Sie erreichbar. Aber viele Kollegen, Freunde und Geschäftspartner um uns herum hat es leider viel schlimmer erwischt. In Breinig ist der Strom wieder verfügbar und wir sind wieder wie gewohnt für Sie im Einsatz.
Aufgrund der regionalen Stromausfälle ist leider auch unsere Kanzlei vorübergehend nicht erreichbar. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen unterstützt. Jüngst hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Überbrückungshilfe III um einen Eigenkapitalzuschuss erweitert. Weitere Neuerungen betreffen unter anderem die Erstattung von Fixkosten sowie eine Anschubhilfe für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche. Außerdem sind nun kirchliche Unternehmen und Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, antragsberechtigt. Seit dem 20. April 2021 können diese Tatbestände bei Neuanträgen berücksichtigt werden, Änderungsanträge für bereits gestellte Anträge sind ebenfalls nun möglich.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
• Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
• Für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent: Erhöhung der Fixkostenerstattung auf 100 Prozent.
• Antragsberechtigung für kirchliche Unternehmen und bis 31.10.2020 gegründete Start-ups.
• Sonderabschreibungsmöglichkeiten für mehr Waren (bisher nur Winterware und verderbliche Ware) auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender erweitert.
• Für Unternehmen der Veranstaltungs-, Kultur- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
• Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen
• Antragstellenden wird in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
• Unternehmen und Soloselbstständige erhalten nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.
Sie haben Fragen oder benötigen Unterstützung und einen Prüfenden Dritten zur Beantragung der Hilfen? Kontaktieren Sie uns gerne!
Soloselbstständige aus allen Wirtschaftszweigen, die in der Corona-Pandemie Umsatzeinbußen erleiden, können seit einigen Wochen die Neustarthilfe beantragen. Der einmalige Zuschuss beträgt für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni maximal 7.500 Euro.
Der Hintergrund: Aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten können Soloselbständige nur eingeschränkt Überbrückungshilfen beantragen. Alternativ zur Überbrückungshilfe III, die für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden kann, ist deshalb die Neustarthilfe geschaffen worden. Eine Beantragung beider Hilfen parallel ist nicht zulässig. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes. Sie wird voll gewährt, wenn der Umsatz während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist.
NEU: Die Antragstellung der Neustarthilfe war bisher nur für natürliche Personen möglich und auch nur durch den Antragsteller selbst. Ab sofort können die Anträge auch für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften gestellt werden sowie die Antragstellung über prüfende Dritte ist ab sofort möglich.
Die Überbrückungshilfe III dürfen wir bereits seit Anfang März beantragen, die ersten durch uns gestellten Anträge sind bereits bewilligt.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung, welche Hilfe für Sie günstiger ist, und reichen diesen Antrag dann für Sie ein!
Quellen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, Bundesfinanzministerium
Mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 ändert die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle enthaltene Nutzungsdauer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.
Die bisherige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wurde für diese Wirtschaftsgüter seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft. Da Computerhardware und zugehörige Betriebs- und Anwendersoftware den Kernbereich der Digitalisierung bilden und aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen, war es höchste Zeit, dass dort nachgebessert wurde. Auch die Verwaltung hat nun eingesehen, dass es einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedarf.
Was heißt das?
Grundsätzlich können ab 2021 PC‘s, Laptops, usw. in einem Jahr abgeschrieben werden, die Abschreibung muss nicht mehr auf drei Jahre verteilt werden. Dies war bislang nur für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 800,00 Euro netto nicht übersteigen, möglich. Somit kann eine Investition zur Umsetzung digitaler Projekte unter Umständen im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe (bei Selbständigen) oder als Werbungskosten (bei Angestellten) geltend gemacht werden.
Die Wartungsarbeiten sind beendet, die Umstellung vollzogen - wir sind wieder online! Und schneller als je zuvor...
Bitte beachten Sie, am 25.02.2021 wird unser Internetzugang umgestellt. Vorgesehener Zeitrahmen der Netzbetreiber "bis 17 Uhr"... Ggf. sind wir also den ganzen Tag nicht per Email erreichbar, und auch unsere (VoIP-)Telefonanlage wird zumindest dank einer Rufumleitung sehr eingeschränkt zur Verfügung stehen.
Zum dritten Mal in Folge wurde unsere Kanzlei ausgezeichnet und trägt nun mit Stolz das Label "Digitale Kanzlei 2021" der Datev!
Für Sie und mit Ihnen machen wir Steuern und ihre Erklärung digital!
Letzte Woche Freitag wurde dem Gesetz zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit zugestimmt, damit haben wir Steuerberater für die Erstellung der Steuererklärungen unserer Mandanten für das Jahr 2019 Zeit bis 31.08.2021. Die Verzinsung beginnt verschoben erst im Oktober 2021 oder Mai 2022.
Mit dieser Verlängerung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Steuerberater aktuell durch die Beantragungen der Corona-Hilfen massiv zusätzlich belastet sind.
Wir arbeiten weiter mit Hochdruck sowohl an der Beantragung der Hilfen als auch an den Jahresabschlüssen und Steuererklärungen unserer Mandanten.
Die Antragsfristen für die "Finanzspritzen November- und Dezemberhilfe" wurden bis zum 30. April 2021 verlängert!
Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne!
Trotz Corona und all den Einschränkungen sind wir auch weiterhin für Sie da!
Sie erreichen uns wie gewohnt auf allen Kanälen. Allerdings wird die Faxkommunikation immer schwieriger. Da die Telekom die ISDN-Anschlüsse kündigt, haben wir letztes Jahr auf „Telefonie über Internet“ – VoIP – umgestellt. Text und Bild werden dafür in Audio-Signale umgewandelt. Dies funktioniert jedoch nicht einwandfrei. Die Fax-Übertragung kann wegen fehlender Kontrollmechanismen oder aufgrund von Laufzeitschwankungen abbrechen.
Provider und Datenschützer empfehlen daher dringend, für den geschäftlichen Kommunikationsverkehr rechtssichere Alternativen zum Fax zu suchen.
Unser Fax ist weiterhin angeschlossen, hängt allerdings schon „an der Herz-Lungen-Maschine“, da wir nur noch lebenserhaltende Maßnahmen ergreifen können, um Ihnen diesen Service noch bieten zu können. Viele Unternehmen stellen den Faxbetrieb komplett ein, sogar der Bundestag schickt seine Faxgeräte in Rente.
Wir selbst stellen daher unsere Arbeitsweise um und werden keine Faxe mehr versenden. Stattdessen nutzen wir entweder E-Mail oder den guten alten Postweg.
In Ihrem Interesse möchten wir Ihnen ebenfalls empfehlen, uns per E-Mail oder per Brief zu kontaktieren.
Ende des letzten Jahres haben wir auch unser E-Mail-Verschlüsselungssystem umgestellt. Da die unverschlüsselte E-Mail einer Postkarte gleicht, auf der all Ihre persönlichen Daten offen abgedruckt sind, sind wir berufsrechtlich verpflichtet, Ihre Angaben zu schützen, weshalb wir unsere Mails, sofern vertrauliche Daten enthalten sind, nun mithilfe der Datev verschlüsseln. Mit Erhalt der ersten verschlüsselten E-Mail finden Sie die Anleitung zum Öffnen der Mail, zur Vergabe eines Passwortes und auch zur Beantwortung der Mail Ihrerseits verschlüsselt. Die ersten Mails mit Mandanten wurden auf diese Weise erfolgreich verschickt, die Resonanz ist sehr gut.
Seit dem 23.12.2020 sind auch Dezemberhilfeanträge möglich. Wir haben bereits im letzten Jahr die ersten Anträge elektronisch eingereicht und arbeiten weiter daran, für unsere Mandanten die dringend benötigte Finanzhilfe zu beantragen.
Ein turbulentes Jahr geht langsam zu Ende. Unsere Mitarbeiter und wir bedanken uns bei Ihnen für das Vertrauen, das Sie unserer Kanzlei und unserem Team in dieser schwierigen Zeit entgegenbringen.
Aufgrund der aktuellen Corona-Situation bleibt unsere Kanzlei in der Weihnachtszeit vom 24.12.2020 bis zum 01.01.2021 geschlossen.
Das gesamte Team wünscht Ihnen, Ihren Familien und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erholsame Weihnachtsfeiertage, Gesundheit und ein erfolgreiches Jahr 2021.
************************************************************************
Unsere Kanzlei ist vom 24.12.2020 bis 01.01.2021 geschlossen
- wir sind am 04.01.2021 wieder für Sie da.
Ein telefonischer Notdienst ist für Sie eingerichtet!
************************************************************************
Nachdem das Land NRW das Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe zwischenzeitlich anhalten musste, ist dieses nun erneut angelaufen.
Sie erhalten in diesen Tagen eine Mail von Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mit einer Beschreibung und dem Wahlrecht, die Abrechnung entweder freiwillig vorzuziehen oder erst nach Aufforderung in nächsten Jahr durchzuführen. Entscheiden Sie sich für die freiwillige vorgezogene Abrechnung, dann verwenden Sie dafür den personalisierten Link in der Mail. Sie erhalten sodann einen personalisierten Fragebogen zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses.
weitere Infos erhalten Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Gerne sind wir Ihnen beim Ausfüllen dieses Fragebogens behilflich, sprechen Sie uns an.
Seit Mittwoch können wir die sog. Novemberhilfe für unsere Mandanten beantragen, die Anträge sind eingereicht und werden aktuell geprüft.
Durch die Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 sollen auch die Zuschüsse für die betroffenen Unternehmen als Dezemberhilfe wieder aufgelegt werden:
Heute gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in einer gemeinsamen Pressemitteilung bekannt, dass die Antragstellung für Abschlagszahlungen zur Novemberhilfe ab sofort möglich sind!
Wir haben es getestet und die ersten Anträge für unsere Mandanten vorbereitet! Es klappt - und wir bleiben dran und arbeiten weiter!
Auch für die Beantragung der Überbrückungshilfe II wird betroffenen Unternehmen mehr Zeit gewährt. Die eigentlich zum 31.12.2020 auslaufende Frist wurde auf den 31.01.2021 verlängert.
Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar.
Quelle: DStV online, Meldung v. 18.11.2020 (il)
Die Wiederaufnahme des Rückmeldeverfahrens zur NRW-Soforthilfe, auch Corona-Hilfe genannt, verzögert sich weiter. Die Abrechnung soll demnach im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis zum Herbst 2021 Zeit.
Wenn Sie noch in diesem Jahr abrechnen und (ggf. aus steuerlichen Gründen) zurückzahlen möchten, erhalten Sie Ende November eine Mail von der E-Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, die Ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular.
Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-rueckmeldeverfahren
Durch den Lockdown light sind viele Unternehmen bestimmter Branchen massiv eingeschränkt worden. Mit Verkündung der Maßnahmen wurden Hilfen versprochen – und vorgestern wurde verkündet, wie diese Hilfen konkret aussehen und vor allem, wann sie fließen:
Quelle: Pressemitteilung vom 12.11.2020 https://www.bmwi.de/
Wir stehen in den Startlöchern, um unseren Mandanten schnell helfen zu können!
Foto: Bundesregierung
Die offizielle Website der Bundesregierung hat vor 2 Stunden eine Übersicht über die aktuellen Wirtschaftshilfen zur Verfügung gestellt. Ein Blick hinein lohnt sich:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010
Die Zeit drängt - Unternehmen mussten zwangsweise schließen, Einnahmen fehlen. Aus diesem Grund arbeitet die Regierung mit Hochdruck an den Details, Eckpfeilern und Auszahlungsmodalitäten der sog. November-Hilfen. Die tagesschau meldet hierzu heute:
"Details der milliardenschweren Corona-Finanzhilfen für geschlossene Betriebe stehen fest. Einnahmen aus dem Außer-Haus-Geschäft sollen Gastronomen behalten dürfen. Auch für Solo-Selbständige gibt es Erleichterungen.
Gastronomen können auf eine großzügige Regelung bei den neuen Nothilfen für geschlossene Betriebe hoffen. Einnahmen aus dem Außer-Haus-Verkauf sollen von den zugesagten Hilfen nicht abgezogen werden, wie die Nachrichtenagentur Reuters berichtet. Pro Woche sollen etwa Restaurants bis zu 75 Prozent ihres durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes vom November 2019 erhalten.
Laut Wirtschaftsminister Peter Altmaier gibt es inzwischen eine Einigung über die Details der Hilfen. Sein Haus habe sich mit dem Finanzministerium auf ein "relativ unbürokratisches Verfahren" verständigt. Die Regierung hat eine rasche Auszahlung versprochen. Geplant ist, dass Betriebe vor Ende des Monats mindestens Abschlagzahlungen erhalten.
Etwa zehn Milliarden Euro hat der Bund für die November-Hilfen veranschlagt. Zugute kommen sollen sie privaten und öffentlichen Unternehmen, Vereinen und Einrichtungen, die wegen der neuen Corona-Beschränkungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
Auch Solo-Selbstständige sollen sie in Anspruch nehmen können. Wer zum Beispiel im Kunst- und Kulturbereich tätig ist, soll damit seinen Lebensunterhalt bestreiten können.
Ebenso können indirekt betroffene Betriebe die Hilfe beantragen. Dies soll für Unternehmen gelten, "die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze" mit geschlossenen Betrieben erzielen. Andere staatliche Zahlungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld sollen angerechnet werden.
Für Solo-Selbstständige plant die Bundesregierung besondere Erleichterungen im Verfahren: Sie sollen die Nothilfen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5000 Euro direkt beantragen können, wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet. Unternehmen müssen dagegen einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einschalten.
Bund und Länder hatten Ende Oktober neue Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus beschlossen. Restaurants, Bars, Kneipen, Theater, Konzerthäuser oder Kinos müssen im November schließen. Restaurants dürfen nur Speisen außer Haus verkaufen, Hotels keine Touristen mehr beherbergen."
Quelle: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/novemberhilfen-corona-ausser-haus-101.html
"Die Bundesregierung erweitert die Hilfsangebote in Form von Zuschüssen für Unternehmen, Selbstständige und Einrichtungen, die durch die am 28.10.20 für den Monat November 2020 beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders betroffen sind. Es werden kurzfristig für diese Unternehmen zusätzliche, am Umsatzausfall während des Lockdown orientierte Hilfen bereitgestellt, die die bestehenden Unterstützungsprogramme, insbesondere das Fixkosten-Zuschussprogramm der Überbrückungshilfe II, ergänzen. Die Bundesregierung arbeitet unter Hochdruck daran, die Beantragung, effiziente Bearbeitung und Auszahlung dieser neuen zusätzlichen Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Weitere Informationen dazu folgen.
Die neuen Hilfen werden zusätzlich zu den laufenden Überbrückungshilfen angeboten. Die von den Corona-bedingten Maßnahmen/Schließungen betroffenen Unternehmen können in jedem Fall die Überbrückungshilfe II beantragen. Das Antragsverfahren ist seit dem 21. Oktober 2020 möglich."
Hinweis der Bundesregierung vom 29.10.2020, Quelle: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html
Wir verfolgen die Entwicklung und die technische Umsetzbarkeit laufend und werden selbstverständlich sobald wie möglich für unsere Mandanten mögliche Zuschüsse beantragen.
Seit dem gestellt werden. Die "Überbrückungshilfe II" umfasst, wie bereits berichtet, die Zeiträume September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet am .
Darüber hinaus wurde ein neuer FAQ zur Überbrückungshilfe II (BMWi) herausgegeben. Der Fragenkatalog erläutert wesentliche Fragen zur Handhabung der zweiten Förderphase des Bundesprogramms, richtet sich jedoch hauptsächlich an Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigten), Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte, über die nach wie vor die Anträge einzureichen sind.
Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (BMWi online)
Wie bereits berichtet können Kleine und mittelständische Unternehmen, die Ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, weitere Zuschüsse als Überbrückungshilfe erhalten. Die 2. Runde der Überbrückungshilfe, die für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert wird, soll voraussichtlich ab Mitte Oktober 2020 beantragt werden können. Erste Details hierzu hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesfinanzministerium bereits am 18.09.2020 veröffentlicht. Insbesondere wurden die Zugangsbedingungen vereinfacht und die Förderung ausgeweitet. Hier ein kurzer Überblick über die wesentlichen Änderungen:
Zielsetzung
Das Überbrückungshilfe-Programm gilt seit dem 01.06.2020 und soll branchenübergreifend Freiberufler, Soloselbständige und KMU mit Zuschüssen unterstützen, sollten sie aufgrund der Pandemie in Liquiditätsengpässe geraten sein. Während der ersten Antragsphase hat sich herausgestellt, dass die Zugangsvoraussetzungen von mindestens 60% im April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr zu streng waren, sodass die Voraussetzungen gelockert, die Fördersätze erhöht und das Programm verlängert worden ist.
Antragsvoraussetzungen
Künftig ist zur Antragstellung berechtigt, wer entweder
Erhöhung der Förderung
Die bisherige Deckelung der Förderung von Kleinbetrieben mit maximal zehn Mitarbeitern auf höchstens 9.000€/15.000€ entfällt, sodass auch KMU eine höhere Förderung beantragen können. Darüber hinaus wurde u.a. die Personalkostenpauschale von bisher 10% der förderfähigen Kosten auf 20% erhöht. Folgende Fördersätze gelten:
Nachzahlungen werden ermöglicht
Anders als bei der 1. Runde der Überbrückungshilfe soll es bei der Schlussabrechnung auch möglich sein, Nachzahlungen zu erhalten. Bisher waren nur Rückforderungen vorgesehen.
Sollten Sie vorab schon erste Fragen zum Antragsverfahren haben, melden Sie sich gerne bei uns!
(Quelle: Bundesfinanzministerium)
Am hat der Koalitionsausschuss beschlossen, die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum zu verlängern. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen. (Quellen: BStBK online, FAQ Überbrückungshilfen, BMWi online)
Anträge für die NRW-Soforthilfe 2020 konnten vom 27. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, einen zu viel erhaltenen Anteil der Soforthilfe (Überkompensation) zurückzuzahlen und haben hierfür ihren Liquiditätsengpass zu ermitteln. Das Rückmeldeverfahren hierzu wurde jedoch gestoppt, weil sich die Abrechnungsvorgaben als problematisch erwiesen haben. Am 19. August 2020 hatte Wirtschafts- und Digitalminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart mitgeteilt, dass Nordrhein-Westfalen sich beim Bund erfolgreich für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der NRW-Soforthilfe 2020 eingesetzt hat. Die Verbesserungen im Überblick:
Die genaue Ausgestaltung dieser Punkte wird derzeit noch zwischen dem Bund und den Ländern besprochen. Wir gehen davon aus, dass die betroffenen Unternehmen erneut angeschrieben werden, sobald die genaue Ausgestaltung vorliegt. (Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW)
Um von der Corona-Pandemie betroffenen Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und kleinen Unternehmen schnell und unbürokratisch zu helfen, haben Land und Bund mit der NRW-Soforthilfe 2020 insgesamt 4,5 Milliarden Euro Zuschüsse ausgezahlt. Mit dem Ende des Förderzeitraums hat das Land ab Anfang Juli gemäß den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren gestartet und bislang rund 100.000 der insgesamt 426.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres Finanzierungsengpasses gebeten. Dabei haben sich einige der Abrechnungsvorgaben als problematisch erwiesen. Der Bund hat nun allen Ländern die Möglichkeit eröffnet, zum Abrechnungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben. Um Forderungen nach einem geänderten Rückmeldeverfahren gerecht zu werden, hat Nordrhein-Westfalen dem Bund offene Punkte mitgeteilt und hält das Rückmeldeverfahren bis zur Klärung dieser Fragen an.
Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart: „Das erfolgreiche Soforthilfeprogramm hat vielen Betrieben in Nordrhein-Westfalen schnell geholfen. Die mit dem Bund verabredete Abrechnung fällt nun in eine Zeit, in der die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie weiterhin spürbar sind. Wir nehmen die an uns herangetragenen Sorgen der Unternehmerinnen und Unternehmer sehr ernst und sind in Gesprächen mit dem Bund, um Verbesserungen zu erreichen. Als besonders belastend wirken sich für eine Reihe von Betrieben die Personalkosten aus, die nicht vom Kurzarbeitergeld abgedeckt werden, wie auch die Abrechnung von gestundeten Zahlungen. Diese und andere Fragen haben wir dem Bund übermittelt und warten nun die weiteren Klärungen ab.“
(Quelle zu zitiertem Artikel: Pressemitteilung Landesregierung NRW vom 14. Juli 2020)
Auch die drei NRW-Steuerberaterkammern haben das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie in NRW, das die Kammern sehr spät über seine Planung informiert hat, ausdrücklich und unmittelbar auf die möglichen rechtlichen und tatsächlichen Unzulänglichkeiten des bis dato umgesetzten Verfahrens hingewiesen und werden das unter Berücksichtigung der vielfältigen Eingaben der Kammer-Mitglieder erneut vortragen.
Beispielsweise hätte die Höhe von Umsatzeinbrüchen keine Relevanz mehr, obwohl das in einer Nebenbestimmung der erteilten Bescheide vorgesehen ist. Gerade die Umsatzeinbrüche waren die Grundlage vieler Inanspruchnahmen. Ferner lässt die vorgegebene Ermittlung der Liquidität relevante aufwandswirksame Zahlungen außer Betracht, die in vielen Unternehmen entscheidende Ursache ihrer Liquiditätsbeeinträchtigung waren. Soweit die Berücksichtigung von Personalkosten bei der Liquiditätsermittlung ausgeschlossen ist, erreichten die Steuerberaterkammern viele Hinweise auf dadurch erforderliche Rückzahlungen in Fällen tatsächlicher Hilfsbedürftigkeit. Ferner schließen Antragstellungen im April oder im Mai 2020 es aus, dass gerade in den jeweiligen Vormonaten eingetretene, gravierende Liquiditätsbelastungen berücksichtigt werden können. Das bisher eingerichtete Online-Abrechnungsverfahren resultiert aus einem Runderlass vom 31.05.2020, der rückwirkend ab dem 27.03.2020 auch für zuvor erteilte Bewilligungsbescheide gelten soll.
Hierüber hat die Steuerberaterkammer uns am 16.07.2020 per Email informiert. Wie sich das Verfahren weiter entwickeln wird, bleibt nun abzuwarten.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.
Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro.
Voraussetzung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten. Die Förderung betriftt die Monate Juni, Juli und August 2020. Die Überbrückungshilfe gewährt in diesem Zeitraum einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von:
Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.
Zudem gilt:
Reisebüros
Inhaber von Reisebüros können außerdem Provisionen ansetzen, die sie den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.
Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.
Es handelt sich um ein digitales, zweistufiges Antragsverfahren durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Zuständig für die Durchführung sind die Länder.
Die Richtlinien, Vollzugshinweise, Antragsformulare und FAQ etc. werden derzeit erarbeitet. Eine Antragstellung ist noch nicht möglich. Wir bleiben aber für Sie dran!
Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 12.06.2020
Die Umsatzsteuersenkung zum 01.07.2020 stellt die Unternehmerpraxis vor erheblichen bürokratischen Aufwand. Viele Einzelfragen sind zu klären, zum Beispiel
Aus diesem Grund haben wir unsere Mandanten schon letzte Woche mit einem ausführlichen Rundschreiben informiert und bieten seit dieser Woche auch zwei Erklärvideos zu diesem Thema an, die unsere Mandanten per Mail von uns erhalten können. Hierin wird in verständlichen, praxisnahen Worten erläutert, wie Sie in welchen Fällen steuerlich korrekt vorgehen.
Mailen Sie uns, wenn Sie diese Videos erhalten möchten. So können Sie jederzeit und wiederholt nachschauen, wie Sie vorgehen können.
Viel Spaß damit!
Angesichts der Corona-Krise hat sich die Regierung am auf ein umfangreiches Konjunkturprogramm geeinigt. Die vereinbarten Maßnahmen haben ein Volumen von 130 Milliarden Euro. Kernpunkte sind die Senkung der Mehrwertsteuer sowie Entlastungen für Familien, Wirtschaft und Kommunen.
Folgende Maßnahmen sind u.a. aus steuerlicher Sicht geplant:
Absenkung der Umsatzsteuer: Der Umsatzsteuersatz soll vom 1. Juli an bis zum von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 % gesenkt werden.
Steuerlicher Verlustrücktrag: Für die Jahre 2020 und 2021 soll dieser auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert werden. Beispielsweise über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage soll dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden. Spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 soll dann die Auflösung der Rücklage erfolgen.
Kinderbonus für Familien: Eltern sollen einmalig pro Kind 300 Euro erhalten. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.
Entlastung bei den Stromkosten: Die EEG-Umlage soll ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden.
Die Eckpunkte des Konjunkturpaketes sind u.a. auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.
Quelle: Bundesregierung und BMF
Das Land NRW hatte mit Soforthilfen schnell und unbürokratisch geholfen, siehe auch unsere Corona-Sonderseite. Aber neben den Anspruchsvoraussetzungen, die zu erfüllen waren, ist nun im Nachgang eine mögliche "Überkompensation" zu beachten. Da die Höhe nicht individuell im Voraus eingestuft werden konnte, ist nach Ablauf von drei Monaten (Antragsmonat und die beiden Folgemonate) zu prüfen, ob das Unternehmen einen höheren Zuschuss erhalten hat, als es für die Kosten benötigte. Sollte dem so sein, muss es diesen Differenzbetrag aus eigener Initiative zurückzahlen.
Wir zitieren hier noch einmal die entsprechenden Hinweise der NRW-Soforthilfe-Seite (Stand heute) mit der Bitte um Beachtung aufgrund der hohen Brisanz und der daraus resultierenden Folgewirkungen:
• Wird geprüft, ob dem Antragsteller die Hilfe auch wirklich zugestanden hat und wenn nein, muss die Hilfe dann ggfs. zurückgezahlt werden?
Der Antragsteller versichert im Formular, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung führen, sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgeführt werden, es kann dann zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. Da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen ist, hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen.
Der Zuschuss wird als sogenannte Billigkeitsleistung ausgezahlt. Auch im Falle einer Überkompensation (z.B. durch andere Fördermaßnahmen) muss die erhaltene Soforthilfe zurückgezahlt werden. Stellt sich am Ende der Bezugszeit von drei Monaten heraus, dass der Antragsberechtigte mehr erhalten hat, als ihm zusteht, ist das überschüssige Geld zurück zu zahlen. Hilfestellung bei der Berechnung einer solchen Überkompensation bietet ein Vordruck, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten.
• Muss nachgewiesen werden, wofür der Zuschuss eingesetzt wird?
Am Ende des Bewilligungszeitraums werden alle Soforthilfeempfänger angeschrieben und gebeten, zu überprüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme eines Vordrucks, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten. Dazugehörige Unterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.
• Wie ist eine Überkompensation definiert und was passiert in diesem Fall?
Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden – also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) ist. Eine Überkompensation ist nach der dreimonatigen Förderphase zurückzuerstatten.
Ebenfalls neu für NRW: Pauschaler Ansatz für Kosten der Lebenshaltung möglich
Folgende Frage ist in den letzten Wochen laut geworden, da sich Bund und Länder hinsichtlich der Mittelverwendung zunächst nicht einig waren: Dürfen auch Kosten der privaten Lebenshaltung (also Privatentnahmen) aus den Zuschüssen bezahlt werden, z.B. auch ein Unternehmerlohn?
Für NRW gilt jetzt: Solo-Selbständige bzw. Einzelunternehmer dürfen für die Monate März und April je € 1.000 pauschal für Ihre Lebenshaltungskosten im Verwendungsnachweis-Formular ansetzen, wenn sie den Soforthilfe-Antrag im März oder April gestellt haben. Ab Mai ist jedoch bei Liquiditätsengpässen die Grundsicherung bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen!
Erwerbstätige Eltern, die aufgrund von Kita- und Schulschließungen ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, leiden unter einer Doppelbelastung. Um sie in der Corona-Pandemie weiterhin zu unterstützen, hat die Bundesregierung die geltende Lohnfortzahlung verlängert.
Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie mit gleichzeitiger Kinderbetreuung und Berufsausübung unter einer Doppelbelastung leiden, erhalten weiterhin Unterstützung. Die bereits geltende Lohnfortzahlung bei Kita- und Schulschließung wird von sechs auf zehn Wochen verlängert. Das hat das Kabinett beschlossen.
Der Anspruch setzt voraus, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls (bis maximal 2.016 Euro monatlich).
Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 20.05.2020
Eltern sollen wegen der Corona-Krise keine Nachteile beim Elterngeld erleiden müssen. Der Bundesrat hat hierzu am 15. Mai 2020 einen entsprechende Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt, der folgende Erleichterungen enthält:
Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, dürfen ihre Elterngeldmonate aufschieben. Sie müssen sie also nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genommen haben.
Das Gesetz ermöglicht, dass sich die Höhe des Elterngeldes nicht reduziert, wenn Eltern aufgrund der Corona-Krise ein geringeres Einkommen erhalten, sei es durch Freistellung zur Kinderbetreuung, Kurzarbeitergeld oder gar Arbeitslosigkeit. Hierfür wird die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld vorübergehend geändert: Monate, in denen der Verdienst wegen der Krise geringer als sonst ausfällt, werden aufgrund eines so genannten Ausklammerungstatbestands nicht mitgerechnet. Normalerweise bestimmt sich die Höhe des Elterngeldes anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der 12 Monate vor der Geburt.
Desweiteren gibt es Lockerungen beim Partnerschaftsbonus: Können Mütter und Väter wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten, verlieren sie dennoch nicht ihren Anspruch auf den Partnerschaftsbonus.
Der Bundestag hatte das Gesetz am 7. Mai beschlossen. Nach der fristverkürzten Behandlung durch den Bundesrat wird es nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.
Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 15.05.2020
Wir sind für Sie da! Ab morgen sind auch wieder persönliche Termine in der Kanzlei möglich. Dank unseres großen Besprechungsraumes ist es uns möglich, unsere Mandanten wie gewohnt persönlich zu empfangen. So können Besprechungen, Beratungen und Planungen von Angesicht zu Angesicht ganz persönlich und vertrauensvoll stattfinden, in gewohnt ruhiger und vertraulicher Atmosphäre.
Seit dem 1.1.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus.
Gefördert werden:
• Die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
• Die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
• Die Erneuerung/ der Einbau einer Lüftungsanlage
• Der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
• Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind
Umfang der Förderung:
Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR; der Steuergesetzgeber sieht für den Abzug dabei folgende zeitliche Staffelung vor:
Veranlagungszeitraum | abzugsfähig sind | Maximale Steuerermäßigung |
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme | 7 % der Aufwendungen | 14.000 EUR |
1. Folgejahr | 7 % der Aufwendungen | 14.000 EUR |
2. Folgejahr | 6 % der Aufwendungen | 12.000 EUR |
Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen umfasst die Förderung nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten. Der neue Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.
Voraussetzungen sind:
Ein weiteres Maßnahmen-Paket im Kampf gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen von Corona wurde diese Nacht von der großen Koalition beschlossen, mit einem Umfang von geschätzt zehn Milliarden Euro.
Dies sind die Beschlüsse:
Als Grenzpendler*in im Homeoffice tätig? Dann führt dieser Umstand grundsätzlich zum Wechsel des Besteuerungsrechts vom eigentlichen Tätigkeitsstaat auf den Wohnsitzstaat.
Um die negativen steuerlichen Folgen für Grenzpendler*innen zu vermeiden, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Sonderregelungen auf den Weg gebracht. Diese sollen insbesondere dazu dienen, dass die aktuellen Grenzpendler-Regelungen einiger Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht zu einem coronabedingten Wechsel des Besteuerungsrechts führen.
Hierzu wird den angrenzenden Staaten eine zeitliche befristete Konsultationsvereinbarung vorgeschlagen. Diese beinhaltet das Ziel, es den betroffenen Beschäftigten zu ermöglichen, dass sie während des Zeitraums der durch Corona verursachten Tätigkeit im Homeoffice so behandelt werden, als hätten sie ihrer Tätigkeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. Die Covid-19-bedingte Homeoffice-Tätigkeit hätte somit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Personen.
Inzwischen gibt es bereits Verständigungsvereinbarungen mit Österreich, Luxemburg und den Niederlanden. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Länder folgen werden.
Wenn Sie von dieser Problematik betroffen sind und eine Beratung zum Thema wünschen, kontaktieren Sie uns gerne!
Quelle: BMF online (siehe Verlinkungen)
Liebe Mandanten, liebe Geschäftspartner,
trotz der massiven Einschränkungen durch Corona in unser aller Leben sind wir immer noch für Sie aktiv und helfen, wo immer wir können. Damit der Kanzleibetrieb so lange wie möglich aufrechterhalten werden kann und unter Einhaltung der Leitlinien der Bundesregierung, bitten wir in Ihren und im Interesse unserer Mitarbeiter, folgendes zu beachten:
Ab sofort werden keine persönlichen Beratungsgespräche mehr durchgeführt. Alle persönlichen Zusammentreffen sind zu vermeiden. Selbstverständlich sind wir per Telefon, Email, Videotelefonie, Teams oder Mandantenfernbetreuung für Sie da! Bitte vermeiden Sie jeglichen persönlichen Kontakt.
Werfen Sie zu überbringende Unterlagen in unseren Briefkasten, dieser wird mehrmals täglich geleert. Sollten Sie Order abgeben oder abholen müssen, werden wir die Übergabe an der Haustüre durchführen.
Wir bitten um Ihr Verständnis! Bitte bleiben Sie gesund!
Auf einer Corona-Sonderseite im Bereich Aktuelles auf unserer Homepage tragen wir regelmäßig alle Informationen für unsere Mandanten zusammen, die sie in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten brauchen. Hier finden Sie hilfreiche Links von öffentlichen Stellen zu Themen wie Kurzarbeit, Arbeitsrecht, Steuerfälligkeiten etc.
Corona schränkt auch unseren Aktionsradius immer weiter ein! Wir versuchen dennoch unermüdlich, alles für unsere Mandanten zu tun! Dabei wird der persönliche Kontakt so weit wie möglich reduziert, Termine werden verschoben, Fortbildungen nur noch online durchgeführt, unsere Mitarbeiter sitzen weitestgehend in Einzelbüros oder mit ausreichendem Sicherheitsabstand in Zweierbüros.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Besprechungen nach Möglichkeit telefonisch abhalten. Zu Ihrem Schutz und auch zum Schutz unserer Mitarbeiter wird das Ansteckungsrisiko auf diese Weise minimiert. So bleiben wir möglichst lange einsatzfähig, und können sowohl den laufenden Betrieb als auch die überwältigende Zahl an Herabsetzung-/Stundungs- und Kurzarbeitergeldanträgen bearbeiten.
Sie können uns wie gewohnt per Telefon oder immer auch per Mail erreichen! Anfragen zu Auswertungen/Jahresabschlüssen zur Weiterleitung an Ihre Hausbank für die KFW-Anträge können selbstverständlich auch per Mail gestellt werden, wir senden Ihnen alle benötigten Unterlagen so schnell wie möglich verschlüsselt zu!
Passen Sie weiter auf sich auf und bleiben Sie gesund!
Für alle Jecken und Nicht-Jecken, wir sind auch heute wie gewohnt für Sie erreichbar!
Bitte beachten Sie die etwas erschwerte Zufahrt, heute um 12 Uhr geht in Breinig der Rosenmontagszug!
Sturm Sabine kann uns nicht aufhalten!
Auch morgen werden wir wie gewohnt für Sie da sein und alles geben! Denn die Umsatzsteuerfrist wird leider vom Wind auch nicht weggeblasen und im Kalender weitergeweht...
(Photo by Andre Furtado from Pexels)
Am Donnerstag findet in Köln die erste Steuerberater-Expo statt - und wir werden dabei sein!
Stets auf der Suche nach innovativen Ideen und Lösungen, die Ihnen das Leben mit den Steuern noch leichter machen - wir informieren uns live vor Ort auf dieser Fachmesse und werden bestimmt spannende Neuerungen für Sie mitbringen.
Auch in diesem Jahr wurde unsere Kanzlei wieder von der Datev mit dem Label "Digitale Kanzlei 2020" ausgezeichnet!
Als innovative Berater arbeiten wir in allen Bereichen der Steuerberatung digital - mit "Arbeitnehmer online", "Unternehmen online" und sogar "Digitale Steuern". Die Auszeichnung der Datev zeigt Ihnen auf einen Blick, dass wir wirklich umsetzen, wovon andere nur träumen!
Und weiterhin ist das Thema Kasse in aller Munde! Und die Unsicherheit bei den Unternehmern ist groß!
Wir haben heute dazu ein großes Informationsschreiben an unsere Mandanten verschickt mit dem wir versuchen, Ihnen alle relevanten Informationen verständlich darzustellen. Gerne können Sie uns hierzu kontaktieren! Wir helfen Ihnen weiter!
Liebe Mandanten, liebe Mitarbeiter, liebe Geschäftspartner, liebe Kollegen,
wir wünschen Ihnen allen frohe Weihnachtstage und eine besinnliche Zeit im Kreise der Familien!
Wir möchten uns für die gute Zusammenarbeit in diesem Jahr bedanken und hoffen, dass wir auch im kommenden Jahr wieder gemeinsam so tolle Gespräche führen, unterstützen, gestalten und beraten können! Wir haben uns für Sie viel vorgenommen!
Für 2020 wünschen wir Ihnen einen guten Rutsch hinein und ein gesundes, glückliches und erfolgreiches Jahr(zehnt)!
Ach ja, auch zwischen den Feiertagen sind wir wie gewohnt für Sie da!
Dank der Sommerferien ist auch unsere Kanzlei in den nächsten drei Wochen recht dünn besetzt, viele Mitarbeiter sind in den wohlverdienten Sommerurlaub entschwirrt. Aber natürlich lassen wir Sie nicht alleine, die Kanzlei ist wie gewohnt geöffnet und die wenigen Mitarbeiter, die dann erst im September in Urlaub fahren, sind wie gewohnt gerne für Sie da!
Wir möchten unser erfolgreiches Team erweitern und haben hierzu ein neues Stellenangebot online gesetzt, zu finden unter Karriere!
Es ist geschafft, der Umzug der Telefondienste ist vollzogen, jetzt sind wir auch telefonisch gerne wieder für Sie da! Vielen Dank für Ihre Geduld!
Heute findet eine große Umstellung unserer Telefonanlage und der -leitungen statt, es kann daher zu Problemen bei der Erreichbarkeit kommen. Bitte haben Sie Geduld, wir arbeiten mit div. Technikern gleichzeitig an der Lösung! Selbstverständlich sind wir per Fax und Mail und natürlich persönlich für Sie da!
Yeah, unser "neuer, moderner" Internetauftritt ist fertig - sehen Sie sich in Ruhe um! Jetzt auch mobile-fähig...