Seit dem 1.1.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus.

Gefördert werden:
•    Die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
•    Die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
•    Die Erneuerung/ der Einbau einer Lüftungsanlage
•    Der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
•    Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind


Umfang der Förderung:
Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR; der Steuergesetzgeber sieht für den Abzug dabei folgende zeitliche Staffelung vor:

Veranlagungszeitraum   abzugsfähig sind  Maximale Steuerermäßigung
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme 7 % der Aufwendungen 14.000 EUR
1. Folgejahr 7 % der Aufwendungen 14.000 EUR
2. Folgejahr 6 % der Aufwendungen 12.000 EUR

Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen umfasst die Förderung nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten. Der neue Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.


Voraussetzungen sind:

  • das Gebäude ist bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre
  • das Gebäude wird ausschließlich selbst bewohnt (vermietete Immobilien scheiden also aus), der Selbstnutzung gleichgestellt werden lediglich Fälle, in denen Teile des selbst genutzten Wohnraums unentgeltlich an Dritte (zu Wohnzwecken) überlassen werden
  • die Baumaßnahme wird von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt
  • die Rechnung ist in deutscher Sprache ausgestellt, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind
  • die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung)
  • es wird bei der Einkommensteuererklärung eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorgelegt, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist, das BMF hat diese Bescheinigung am 31.03.2020 veröffentlicht