Das Land NRW hatte mit Soforthilfen schnell und unbürokratisch geholfen, siehe auch unsere Corona-Sonderseite. Aber neben den Anspruchsvoraussetzungen, die zu erfüllen waren, ist nun im Nachgang eine mögliche "Überkompensation" zu beachten. Da die Höhe nicht individuell im Voraus eingestuft werden konnte, ist nach Ablauf von drei Monaten (Antragsmonat und die beiden Folgemonate) zu prüfen, ob das Unternehmen einen höheren Zuschuss erhalten hat, als es für die Kosten benötigte. Sollte dem so sein, muss es diesen Differenzbetrag aus eigener Initiative zurückzahlen.

Wir zitieren hier noch einmal die entsprechenden Hinweise der NRW-Soforthilfe-Seite (Stand heute) mit der Bitte um Beachtung aufgrund der hohen Brisanz und der daraus resultierenden Folgewirkungen:

•  Wird geprüft, ob dem Antragsteller die Hilfe auch wirklich zugestanden hat und wenn nein, muss die Hilfe dann ggfs. zurückgezahlt werden?
Der Antragsteller versichert im Formular, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsge­treu gemacht hat. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung führen, sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgeführt werden, es kann dann zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. Da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen ist, hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen.
Der Zuschuss wird als sogenannte Billigkeitsleistung ausgezahlt. Auch im Falle einer Überkompensation (z.B. durch andere Fördermaßnahmen) muss die erhaltene Soforthilfe zurückgezahlt werden. Stellt sich am Ende der Bezugszeit von drei Monaten heraus, dass der Antragsberechtigte mehr erhalten hat, als ihm zusteht, ist das überschüssige Geld zurück zu zahlen. Hilfestellung bei der Berechnung einer solchen Überkompensation bietet ein Vordruck, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten.


•  Muss nachgewiesen werden, wofür der Zuschuss eingesetzt wird?
Am Ende des Bewilligungszeitraums werden alle Soforthilfeempfänger angeschrieben und gebeten, zu überprüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme eines Vordrucks, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten. Dazugehörige Unterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.

•  Wie ist eine Überkompensation definiert und was passiert in diesem Fall?
Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden – also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) ist. Eine Überkompensation ist nach der dreimonatigen Förderphase zurückzuerstatten.

 

Ebenfalls neu für NRW: Pauschaler Ansatz für Kosten der Lebenshaltung möglich

Folgende Frage ist in den letzten Wochen laut geworden, da sich Bund und Länder hinsichtlich der Mittelverwendung zunächst nicht einig waren: Dürfen auch Kosten der privaten Lebenshaltung (also Privatentnahmen) aus den Zuschüssen bezahlt werden, z.B. auch ein Unternehmerlohn?

Für NRW gilt jetzt: Solo-Selbständige bzw. Einzelunternehmer dürfen für die Monate März und April je € 1.000 pauschal für Ihre Lebenshaltungskosten im Verwendungsnachweis-Formular ansetzen, wenn sie den Soforthilfe-Antrag im März oder April gestellt haben. Ab Mai ist jedoch bei Liquiditätsengpässen die Grundsicherung bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen!