Die Überbrückungshilfe IV und alternativ die Neustarthilfe 2022 sind die letzten vom Bund gewährten zentralen Hilfsinstrumente zur Unterstützung aller weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler und betreffen den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022. Die Hilfen galten bisher für den Zeitraum Januar bis März 2022, wurden jedoch anschließend bis Juni 2022 fortgesetzt. Eine Antragstellung durch uns für den Gesamtförderzeitraum ist seit Mitte April möglich.

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gegenüber der Steuerberaterkammern wird die Frist zur Antragstellung der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 bereits am 15. Juni 2022 enden und definitiv nicht verlängert werden können, da der befristete Beihilferahmen (temporary framework) am 30. Juni 2022 endet.

Für die Antragstellung ist das zeitliche Bestehen dieses Beihilferahmens zwingend erforderlich; für den Schlussabrechnungszeitraum hingegen - entgegen der ursprünglichen Annahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz - nicht. Für eine weitere Verlängerung des Beihilferahmens bestehen keine Überlegungen oder eine Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten. Eine Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV ist, anders als bisher, daher diesmal nicht möglich.

Über die Besonderheiten der letzten Hilfsinstrumente haben wir unsere bisher betroffenen Mandanten schriftlich informiert. 

Bei dringenden Fragen zur Thematik nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren einen Termin!

 

(Quelle Bild: Bundesregierung)

(Weitere Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)