Im Rahmen von Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten ist geregelt worden, dass die Homeoffice-Tätigkeit von Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland im Rahmen der Corona-Pandemie nicht zu einem Wechsel des Besteuerungsrechtes führt. 

Diese Übergangsregelungen sind zum 30.6.2022 ausgelaufen. Bei Arbeitnehmern, welche ihren Wohnsitz in einem benachbarten EU-Land haben, beispielsweise Belgien oder die Niederlande, und welche nicht arbeitstäglich zur Betriebsstätte nach Deutschland pendeln, sondern tageweise auch im Homeoffice im jeweiligen Wohnsitzland tätig werden, führt diese Homeoffice-Tätigkeit zu einem Wechsel des Besteuerungsrechtes. Die Tage, die der Arbeitnehmer im Ausland tätig wird, dürfen im Ausland besteuert werden und sind in Deutschland freizustellen.

Nicht nur steuerrechtlich ist das Thema brisant, sondern auch für das Sozialversicherungsrecht. Arbeitet der jeweilige Mitarbeiter zu mehr als 25% im Ausland, so unterliegt er nicht mehr der deutschen Sozialversicherung und müsste sich im Ausland versichern lassen.

Aufgrund der Komplexität der steuerlichen Beurteilung im jeweiligen Einzelfall zögern Sie bitte nicht, unsere Beratung anzufragen.

Da wir zur Rechtsberatung nicht befugt sind, müsste für die sozialversicherungsrechtliche Problematik eine zur Rechtsberatung befugte Stelle herangezogen werden. Auf die bestehende Problematik möchten wir trotzdem unverbindlich hinweisen.