Als Grenzpendler*in im Homeoffice tätig? Dann führt dieser Umstand grundsätzlich zum Wechsel des Besteuerungsrechts vom eigentlichen Tätigkeitsstaat auf den Wohnsitzstaat.

Um die negativen steuerlichen Folgenr Grenzpendler*innen zu vermeiden, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Sonderregelungen auf den Weg gebracht. Diese sollen insbesondere dazu dienen, dass die aktuellen Grenzpendler-Regelungen einiger Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht zu einem coronabedingten Wechsel des Besteuerungsrechts führen.

Hierzu wird den angrenzenden Staaten eine zeitliche befristete Konsultationsvereinbarung vorgeschlagen. Diese beinhaltet das Ziel, es den betroffenen Beschäftigten zu ermöglichen, dass sie während des Zeitraums der durch Corona verursachten Tätigkeit im Homeoffice so behandelt werden, als hätten sie ihrer Tätigkeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. Die Covid-19-bedingte Homeoffice-Tätigkeit hätte somit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Personen.

Inzwischen gibt es bereits Verständigungsvereinbarungen mit Österreich, Luxemburg und den Niederlanden. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Länder folgen werden.

Wenn Sie von dieser Problematik betroffen sind und eine Beratung zum Thema wünschen, kontaktieren Sie uns gerne!

 

Quelle: BMF online (siehe Verlinkungen)