Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschuss­programm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Beantragung?

Voraussetzung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Wie hoch ist die Förderung und was wird gefördert?

Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten. Die Förderung betriftt die Monate Juni, Juli und August 2020. Die Überbrückungshilfe gewährt in diesem Zeitraum einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von:

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 50 Prozent bei Einbruch zwischen 50 und 70 Prozent
  • 40 Prozent bei Einbruch zwischen 40 und unter 50 Prozent

Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Zudem gilt:

  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate.
  • In begründeten Ausnahmefällen – Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten – können diese Höchstbeträge überschritten werden.
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste:
  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.

Reisebüros
Inhaber von Reisebüros können außerdem Provisionen ansetzen, die sie den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.

Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.

Nicht gefördert werden:

  • Lebenshaltungskosten/Unternehmerlohn
  • Kosten für Privaträume

Wie laufen die Antragstellung und die Abrechnung ab?

Es handelt sich um ein digitales, zweistufiges Antragsverfahren durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Zuständig für die Durchführung sind die Länder.

  • Stufe 1: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten,
  • Stufe 2: nachträglicher Nachweis - nach Programmende findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Bei Abweichung der tatsächlichen Umsätze von der Prognose sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt.

Die Richtlinien, Vollzugshinweise, Antragsformulare und FAQ etc. werden derzeit erarbeitet. Eine Antragstellung ist noch nicht möglich. Wir bleiben aber für Sie dran!

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 12.06.2020