Mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 ändert die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle enthaltene Nutzungsdauer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.

Die bisherige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wurde für diese Wirtschaftsgüter seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft. Da Computerhardware und zugehörige Betriebs- und Anwendersoftware den Kernbereich der Digitalisierung bilden und aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen, war es höchste Zeit, dass dort nachgebessert wurde. Auch die Verwaltung hat nun eingesehen, dass es einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedarf.

Was heißt das?

Grundsätzlich können ab 2021 PC‘s, Laptops, usw. in einem Jahr abgeschrieben werden, die Abschreibung muss nicht mehr auf drei Jahre verteilt werden. Dies war bislang nur für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 800,00 Euro netto nicht übersteigen, möglich. Somit kann eine Investition zur Umsetzung digitaler Projekte unter Umständen im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe (bei Selbständigen) oder als Werbungskosten (bei Angestellten) geltend gemacht werden.

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.pdf?__blob=publicationFile&v=1