Soloselbstständige aus allen Wirtschaftszweigen, die in der Corona-Pandemie Umsatzeinbußen erleiden, können seit einigen Wochen die Neustarthilfe beantragen. Der einmalige Zuschuss beträgt für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni maximal 7.500 Euro.

Der Hintergrund: Aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten können Soloselbständige nur eingeschränkt Überbrückungshilfen beantragen. Alternativ zur Überbrückungshilfe III, die für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden kann, ist deshalb die Neustarthilfe geschaffen worden. Eine Beantragung beider Hilfen parallel ist nicht zulässig. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes. Sie wird voll gewährt, wenn der Umsatz während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist.

NEU: Die Antragstellung der Neustarthilfe war bisher nur für natürliche Personen möglich und auch nur durch den Antragsteller selbst. Ab sofort können die Anträge auch für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften gestellt werden sowie die Antragstellung über prüfende Dritte ist ab sofort möglich.

Die Überbrückungshilfe III dürfen wir bereits seit Anfang März beantragen, die ersten durch uns gestellten Anträge sind bereits bewilligt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung, welche Hilfe für Sie günstiger ist, und reichen diesen Antrag dann für Sie ein!

 

Quellen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.deBundesfinanzministerium