Das Bundesverfassungsgericht hat in 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Damit hat der Einheitswert für die Berechnung der Grundsteuer ausgedient. In Deutschland müssen nun rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Um die Bewertung durchführen zu können, muss für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Dies wird ab 1.7.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31.10.2022 – ein sehr kurzer Zeitraum.

Als Eigentümer eines Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Im Rahmen des Verfahrens müssen diverse Angaben zu Ihrem Grundstück eingetragen werden wie Flurnummer, Gemarkung, Gebäudefläche, Wohnfläche und Grundstücksfläche, Immobilienart, ggf. Mietniveaustufe, monatliche Nettokaltmiete und Herstellungskosten des Gebäudes. Sie können diese Angaben zum Beispiel Ihrem Grundbuchauszug, der Flurkarte, dem Kaufvertrag, dem Einheitswertbescheid und dem Grundsteuerbescheid entnehmen.

Als Ihre steuerlichen Berater unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne bei der Abgabe der Steuererklärung. Sprechen Sie uns an!