Mit dem Altersvorsorgereformgesetz wird die staatlich geförderte private Altersvorsorge ab 2027 neu ausgerichtet. Neben den bisherigen Riester-Verträgen soll künftig insbesondere das Altersvorsorgedepot eine größere Rolle spielen. Gleichzeitig werden die Förderbeträge erhöht und weitere Personengruppen in die Förderung einbezogen.

Altersvorsorgedepot mit mehr Anlagemöglichkeiten

Eine wesentliche Neuerung ist das Altersvorsorgedepot. Anders als bei klassischen Riester-Produkten ist eine vollständige Beitragsgarantie künftig nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Je nach Vertragsgestaltung sind weiterhin Garantien von 80% oder 100% möglich; ebenso kann eine Anlage ohne Garantie, beispielsweise in breit gestreute ETFs, vorgesehen werden.

Dadurch können Sparer stärker an der Entwicklung der Kapitalmärkte teilhaben. Allerdings sind bei einer Anlage ohne vollständigen Kapitalschutz auch Wertschwankungen und Verluste möglich. Die tatsächliche Wertentwicklung ist nicht garantiert und hängt unter anderem von der gewählten Anlage, den Kosten und der Laufzeit ab.

Für ein gesetzlich geregeltes Standarddepot ist ein Kostenhöchstbetrag von 1% Effektivkosten pro Jahr vorgesehen. Die Auswahl einer konkreten Kapitalanlage und die Beurteilung, ob diese wirtschaftlich zum persönlichen Risikoprofil passt, gehört grundsätzlich in die Hände einer qualifizierten Finanz- oder Anlageberatung.

Höhere Grundzulage und verbesserte Kinderförderung

Die bisherige Grundzulage von 175 € soll durch eine stärker an den Eigenbeiträgen ausgerichtete Förderung ersetzt werden:

  • Für Eigenbeiträge bis 360 € jährlich beträgt die Förderung 50%, also höchstens 180 €.
  • Für weitere Eigenbeiträge bis insgesamt 1.800 € jährlich beträgt die Förderung 25%, also höchstens 360 €.
  • Insgesamt kann die Grundzulage damit bis zu 540 € pro Jahr betragen.
  • Für förderberechtigte Berufseinsteiger unter 25 Jahren bleibt ein einmaliger Bonus von 200 € vorgesehen.
  • Die Kinderzulage kann bis zu 300 € pro Kind und Jahr betragen. Die volle Kinderzulage wird bereits bei einem Eigenbeitrag von 25 € monatlich erreicht.

Der bisherige einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag von 4% des Vorjahreseinkommens soll entfallen. Künftig ist grundsätzlich ein einheitlicher Mindesteigenbeitrag von 120 € jährlich vorgesehen. Wird dieser Betrag unterschritten, soll die Förderung allerdings nicht mehr nur anteilig gekürzt werden, sondern vollständig entfallen.

Mehr Menschen können gefördert werden

Ab 2027 sollen auch bestimmte Selbständige ohne Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar förderberechtigt sein. Dies betrifft insbesondere selbständig Tätige mit gewerblichen oder bestimmten freiberuflichen Einkünften, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, beispielsweise Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater oder Architekten, sollen künftig einbezogen werden. Dafür kann unter anderem eine Einwilligung zur Übermittlung der erforderlichen Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen notwendig sein.

Für die Beratungspraxis bedeutet dies: Selbständige und Angehörige berufsständischer Versorgungswerke, die bisher keine Riester-Förderung erhalten konnten, sollten ihre Förderberechtigung ab 2027 erneut prüfen lassen. Ab 2028 sind darüber hinaus bestimmte Pflichtmitglieder vergleichbarer ausländischer Alterssicherungssysteme einbezogen.

Neue Regeln für den Sonderausgabenabzug

Der Sonderausgabenabzug wird ebenfalls neu strukturiert. Ab 2027 sollen Altersvorsorgebeiträge bis zu 1.800 € jährlich zuzüglich des individuellen Zulagenanspruchs berücksichtigt werden können.

Die Zulage mindert den Höchstbetrag dann nicht mehr, sondern erhöht ihn. Bei einer Person mit zwei kindergeldberechtigten Kindern könnte sich der maximal begünstigte Betrag beispielsweise aus 1.800 € Eigenbeitrag, 540 € Grundzulage und 600 € Kinderzulage zusammensetzen; insgesamt wären damit bis zu 2.940 € begünstigt.

Die sogenannte Günstigerprüfung bleibt bestehen. Das Finanzamt vergleicht weiterhin automatisch, ob die Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug oder die Zulagen günstiger ist. Übersteigt die Steuerentlastung die Zulagen, wird die Differenz zusätzlich berücksichtigt.

Was gilt für bestehende Riester-Verträge?

Bestehende, vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossene zertifizierte Altersvorsorgeverträge werden grundsätzlich geschützt. Wer seinen bisherigen Riester-Vertrag unverändert fortführen möchte, muss zunächst nichts unternehmen. Eine automatische Kündigung oder Umwandlung findet nicht statt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch unwiderruflich in das neue Recht gewechselt werden. Dieser sogenannte Opt-in sollte deshalb sorgfältig geprüft werden. Zu berücksichtigen sind unter anderem:

  • bestehende Garantien und zugesagte Leistungen,
  • Vertragskosten und Laufzeiten,
  • mögliche Rückkaufswerte und Kündigungsfolgen,
  • der geplante Rentenbeginn,
  • persönliche Anlageziele und die Risikobereitschaft.

Die Entscheidung für den Wechsel betrifft regelmäßig nicht nur steuerliche Fragen. Eine konkrete Beurteilung der Anlagechancen und -risiken sollte gegebenenfalls gemeinsam mit einem qualifizierten Finanz- oder Anlageberater erfolgen.

Änderungen beim Wohn-Riester

Für das Wohnförderkonto ist ab 2028 eine wichtige Änderung vorgesehen. Die bisher mögliche Einmalversteuerung mit einem Abschlag von 30% soll entfallen. Stattdessen soll das Wohnförderkonto künftig zwingend über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Beginn der Auszahlungsphase steuerlich aufgelöst werden.

Mandanten mit einer Wohn-Riester-Förderung sollten daher rechtzeitig prüfen, ob eine Entscheidung nach der bisherigen Regelung vor dem 1. Januar 2028 wirtschaftlich sinnvoll sein kann. Eine solche Prüfung hängt insbesondere von der individuellen Steuerbelastung und der persönlichen Finanzplanung ab.[1]

Was sollten Sparer jetzt beachten?

Für die Jahre 2026 und 2027 ergeben sich wichtige Weichenstellungen. Sinnvoll kann es sein,

  • die eigene Förderberechtigung ab 2027 überprüfen zu lassen,
  • bestehende Riester-Verträge und deren Vertragsbedingungen zusammenzustellen,
  • mögliche Auswirkungen eines Opt-in sorgfältig zu vergleichen,
  • Kinderzulagen und Kindergeldberechtigungen regelmäßig zu kontrollieren,
  • die Zahl der geförderten Altersvorsorgeverträge im Blick zu behalten,
  • bei Wohn-Riester-Fällen frühzeitig die steuerlichen Folgen zu prüfen.

Die Neuregelungen können je nach Alter, Einkommen, Familienstand, Kinderzahl, Vertragsart und verbleibender Laufzeit zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen. Eine pauschale Empfehlung für oder gegen einen Wechsel in das neue Altersvorsorgedepot ist daher nicht möglich.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche, rechtliche oder Anlageberatung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen sowie die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Vertrags.

Quelle: Nach Steffgen/Denker, „Das Altersvorsorgedepot und die Reform der privaten Altersvorsorge ab 2027“, NWB Nr. 29 vom 17.07.2026, NWB BAAAK-19370, S. 1938–1948. Der vorstehende Webbeitrag wurde eigenständig und zusammenfassend formuliert; die Quelle wird zur Wahrung der Urheberrechte vollständig angegeben.[1]

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