Die Bundesregierung gibt einen Überblick über entlastende steuerliche Maßnahmen im Jahr 2026.

1. Maßnahmen für Bürger

a. Pendlerpauschale/Mobilitätsprämie

Ab dem 01.01.2026 beträgt die Pendlerpauschale dauerhaft 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer; zuvor galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Steuerpflichtige mit niedrigen Einkommen erhalten die Mobilitätsprämie auch über 2026 hinaus.

Quelle: Steueränderungsgesetz 2025; BGBl. 2025 I Nr. 363.

b. Energiekosten

Zum 01.01.2026 wird die Gasspeicherumlage abgeschafft, wodurch Gasverbraucher um mehr als drei Milliarden Euro entlastet werden. Zusätzlich sinken ab 2026 die Stromkosten für private Haushalte, da ein Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro die Netzentgelte reduziert.

Quellen: Viertes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (Gasspeicherumlage) sowie Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 (Netzentgelte), BGBl. 2025 I Nr. 317.

c. Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse wurde bis Ende 2029 verlängert.

Quelle: Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. 2025 I Nr. 163.

d. Ausweitung der Mütterrente

Mit der Mütterrente III werden die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nun auch auf bis zu drei Jahre ausgeweitet.

Quelle: Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, BGBl. 2025 I Nr. 362.

e. Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge

Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird verlängert. Sie gilt nun für Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 erstmals zugelassen oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Die Steuerbefreiung ist weiterhin auf maximal zehn Jahre begrenzt und endet spätestens am 31.12.2035.

Quelle: Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl. 2025 I Nr. 342.

2. Maßnahmen für Unternehmer

a. Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA

Für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 ist eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent zulässig. Dadurch können Unternehmen in den ersten Jahren höhere Abschreibungen ansetzen als bei der linearen Methode.

Quelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BGBl 2025 I Nr. 161.

b. Absenkung der Körperschaftsteuer

Ab 2028 wird die Körperschaftsteuer schrittweise gesenkt: In fünf jährlichen Schritten sinkt sie von 15 auf 10 Prozent. Ab 2032 liegt die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen bei knapp 25 Prozent statt derzeit rund 30 Prozent.

Quelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BGBl 2025 I Nr. 161.

c. Betriebliche E-Mobilität

Neu eingeführt wurde eine beschleunigte Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge im Investitionsjahr. Sie gilt für E-Autos, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden. Zudem wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben.

Daneben wurde eine Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge beschlossen, s.o.

Quellen: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BGBl 2025 I Nr. 161 (Abschreibung) , Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl. 2025 I Nr. 342 (Verlängerung der Steuerbefreiung).

d. Ausbau der Forschungszulage

Zur Förderung von Investitionen in Forschung wird die Forschungszulage ausgeweitet. Ab 2026 steigt die Bemessungsobergrenze von zehn auf zwölf Millionen Euro. Zudem werden die förderfähigen Anwendungen erweitert und pauschale Abschläge vereinfachen die Verfahren.

Quelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BGBl 2025 I Nr. 161.

e. Reduzierung von Energiekosten

Die Stromsteuerentlastung wird bis auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft verstetigt.

Quelle: Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, BGBl. 2025 I Nr. 340.

3. Entlastung der Gastronomie

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – wird ab dem 1.1.2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert.

Quelle: Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363; zur Umsetzung: BMF, Schreiben v. 22.12.2025 – III C 2 – S 7220/00023/014/027, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 22.12.2025).

4. Förderung des Ehrenamts

a. Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 auf 3.300 € bzw. von 840 auf 960 € angehoben.

Quelle: Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363.

Quelle: u.a. Bundesregierung, FAQ vom 22.12.2025 (il)

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